Navigation und Service

Verfahren

Die Vorhaben „Fahrrinnenanpassung der Unterweser (Nord)“ und „Fahrrinnenanpassung der Außenweser“ wurden 2016 im Bundesverkehrswegeplan 2030 mit der höchsten Dringlichkeitsstufe „Vordringlicher Bedarf-Engpassbeseitigung“ eingestuft. Außerdem wurde sie in den Bedarfsplan für die Bundeswasserstraßen aufgenommen und im Bundeswasserstraßenausbaugesetz (WaStrAbG) aufgeführt (sog. gesetzliche Bedarfsfeststellung).

Am 1. April 2020 trat das Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz (MgvG) in Kraft. Mit ihm wurde ein Verfahren geschaffen, mit dem der Neu- oder Ausbau sowie die Änderung von Verkehrsinfrastruktur durch Gesetz anstelle eines Verwaltungsaktes zugelassen werden kann. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) beauftragte daraufhin das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Weser-Jade-Nordsee (WSA) mit der Planung des Vorhabens nach den Regelungen des MgvG.

Verfahren: Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz Verfahren: Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz Verfahren: Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz

Dieses sieht als ersten Schritt die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung vor. In diesem Verfahrensschritt informiert das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Weser-Jade- Nordsee die betroffene Öffentlichkeit über die Ziele der Vorhaben, die Mittel, die erforderlich sind, um die Vorhaben zu verwirklichen und die mit den Vorhaben voraussichtlich verbundenen Auswirkungen.

An die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung schließt nach den Vorschriften des MgvG das vorbereitende Verfahren als formales Zulassungsverfahren an. Dieses wird von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt als zuständige Behörde betrieben. Das vorbereitende Verfahren umfasst

  • die Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen,
  • ein Anhörungsverfahren sowie
  • die Erstellung eines Abschlussberichts.

Erst nach Abschluss des Anhörungsverfahrens im Zuge des „Vorbereitenden Verfahrens“ wird entschieden, ob die Vorhabenszulassung mittels Planfeststellungsbeschluss (Verwaltungsverfahren) oder durch Maßnahmengesetz (Gesetz durch den Deutschen Bundestag) erfolgen soll.

Die Stellungnahmen bzw. Äußerungen im Scopingtermin haben sich auf den Untersuchungsrahmen und damit auf den Gegenstand, den Umfang und die Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung zu beschränken. Einwendungen gegen die Vorhaben selbst können zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen des Anhörungsverfahrens erhoben werden.